Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit

Gemäß § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO).

Dabei ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Rechtsprechung geht bei einer Deckungslücke von mehr als 10 % über einen Zeitraum von mindestens 3 Wochen von Zahlungsunfähigkeit aus. Dieses bedeutet, sofern jemand für einen Zeitraum von mindestens 3 Wochen 10 % seine fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann, im Regelfall Zahlungsunfähigkeit vorliegt.