Sanierung

Sanierung / Restrukturierung von Unternehmen in der Insolvenz

Sanierung und Restrukturierung außerhalb und während eines Insolvenzverfahrens

Viele Unternehmen sind in diesen Zeiten von wirtschaftlicher Unsicherheit betroffen. Eine schwankende Auftragslage sowie starker Konkurrenzdruck verschärfen die Situation dramatisch. Schwer einzubringende Forderungen und demgegenüber aber eigene hohe Zahlungsverpflichtungen können Unternehmen schnell in eine finanzielle, sogar existenzbedrohende Schieflage bringen.

Notleidenden Unternehmen bieten wir pragmatische Lösungen und Konzepte zur nachhaltigen Sanierung an.

Neben der insolvenzvermeidenden sowie insolvenznahen Beratung stehen wir Ihnen auch und insbesondere im Falle der Insolvenz in allen Phasen des Verfahrens zur Seite.

Das betrifft nicht nur die rechtliche Beratung, sondern auch und vor allem die betriebswirtschaftliche Unterstützung.

 

 

Betriebsfortführungen werden optimal begleitet. Durch unsere langjährige Erfahrung als gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter sind wir für speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Restrukturierungskonzepte hervorragend aufgestellt. Unser Kompetenzteam aus Fachleuten verschiedener Rechtsgebiete entwickelt für Sie interdisziplinär tragfähige Lösungen, die Ihre Geschäfte in Zukunft sichern.

Vorrangiges Ziel bei im Kern gesunden Unternehmen sollte immer die Sanierung sein. Dafür setzen wir uns ein und arbeiten dabei auf höchstem Niveau. Dabei steht die operative und leistungswirtschaftliche Sanierung im Vordergrund. Eine reine finanzwirtschaftliche Sanierung (z.B. durch Neuorganisation der Finanzierung des Unternehmens) mag in manchen Fällen ausreichend oder ausschließlich erforderlich sein, die Erfahrung zeigt jedoch, dass insbesondere im betriebswirtschaftlichen Bereich, den Kostenstrukturen, Stundenverrechnungssätzen, Maschinenverrechnungssätzen und Absatzmärkten etc. die Schwierigkeiten eines Unternehmens liegen.

Diese umfassende Art der Sanierung hat für uns oberste Priorität und ist sowohl außerhalb eines Insolvenzverfahrens als auch im Insolvenzverfahren darstellbar. Je früher Sie mit uns in Kontakt treten, umso wahrscheinlicher ist es, dass die Restrukturierung außergerichtlich gelingt.

 

Hierfür ist zum 01.01.2021 das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz StaRUG genannt) in Kraft getreten. Anders als in der Insolvenzordnung bietet das StaRUG die Möglichkeit, im außergerichtlichen Sanierungsverfahren, teilweise ohne dass die Öffentlichkeit es erfährt, sogenannte Module (modularer Aufbau) in Anspruch zu nehmen, also die Schutzmechanismen des Gesetzes möglichst maßgeschneidert für das jeweilige Unternehmen zur Anwendung zu bringen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist, also nur drohend zahlungsunfähig ist. Das bedeutet, dass man voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, wobei ein Prognosezeitraum von bis zu 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Mit einer vorausschauenden Planung gibt es vielfältige Möglichkeiten.

Seit Einführung des ESUG sind ferner die Instrumente der Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren gestärkt worden.

Eigenverwaltung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Insolvenzgericht davon absehen, einen vorläufigen Insolvenzverwalter und/oder Insolvenzverwalter zu bestellen.

Gemäß § 270 InsO ist der Schuldner berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und selbst über sie zu verfügen. Das setzt aber voraus, dass die Eigenverwaltung vom Schuldner gewollt und beantragt wird und vor allen Dingen, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Insbesondere deswegen verlangen die meisten Insolvenzgerichte, dass entsprechender Sanierungsfachverstand und Kenntnisse der Insolvenzordnung in der Unternehmensleitung eines Schuldnerunternehmens vorhanden sind. Dieses geschieht oftmals durch die Aufnahme eines Sanierungsexperten in die Geschäftsleitung oder durch feste Bindung mit entsprechenden Dienstverträgen.

Ein Antrag auf Eigenverwaltung muss sehr sorgfältig vorbereitet werden und sollte rechtzeitig gestellt werden.

Schutzschirmverfahren

Wie das Eigenverwaltungsverfahren ist auch das Schutzschirmverfahren ein Insolvenzverfahren. Wenn der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellt und die Eigenverwaltung beantragt, so kann das Insolvenzgericht, wenn ein weiterer Antrag des Schuldners vorliegt, das Schutzschirmverfahren eröffnen. Dieses wird mit einem Insolvenzplan kombiniert.

Wilhelm & Kollegen unterstützt Sie bei allen erforderlichen Schritten, und dazu gehört auch, dass bei Bedarf Tätigkeiten in der Geschäftsleitung als Generalbevollmächtigter oder Geschäftsführer ausgeübt werden.