Schutzschirmverfahren

Wie das Eigenverwaltungsverfahren ist auch das Schutzschirmverfahren ein Insolvenzverfahren.

Wenn der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellt und die Eigenverwaltung beantragt, so kann das Insolvenzgericht, wenn ein weiterer Antrag des Schuldners vorliegt, das Schutzschirmverfahren eröffnen. Dieses wird mit einem Insolvenzplan kombiniert.

Voraussetzung ist, dass der Schuldner mit dem Insolvenzantrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegt, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Während also die Eigenverwaltung auch möglich ist, wenn das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist, setzt das Schutzschirmverfahren voraus, dass das Unternehmen nur drohend zahlungsunfähig ist.