Privatinsolvenz

Als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet die Insolvenzordnung die Verbraucherinsolvenzverfahren. Es ist zunächst die Abgrenzung geregelt, unter der das Verfahren

Der Begriff der Privatinsolvenz existiert in der Insolvenzordnung genauso wenig, wie der Begriff der Unternehmensinsolvenz. Als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet die Insolvenzordnung die Verbraucherinsolvenzverfahren. Besondere Regelungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren, die sich allerdings mittlerweile nur noch geringfügig von der Anwendung der Regeln für die sogenannten Unternehmensinsolvenzen unterscheiden, sind in § 304 InsO festgelegt. Es ist zunächst die Abgrenzung geregelt, unter der das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren oder Privatinsolvenz eröffnet wird. Anhand der gerichtlichen Aktenzeichen kann man den Unterschied erkennen. Im Rahmen des Aktenzeichens wird „IN“ für Unternehmensinsolvenzen und Regelinsolvenzverfahren verwendet und „IK“ für Verbraucherinsolvenzverfahren. Einer Privatinsolvenz ist eine außergerichtliche Schuldenbereinigung vorzuschalten. Es muss eine entsprechende Bescheinigung beigebracht werden. Zielsetzung ist, dass die außergerichtliche Einigung schon zu einer Teilerledigung von Anträgen und damit zu einer Nichtdurchführung eines Insolvenzverfahrens führen soll. Frühere nur eingeschränkte Befugnisse des damals sogenannten Treuhänders (jetzt ebenfalls Insolvenzverwalter), sind durch diverse Änderungen am Gesetz weggefallen.