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Der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts unter dem Vorsitz von Richter Dr. Fischermeier, hat am 08.05.2014 im Hinblick auf die Anfechtbarkeit von, auf Vollstreckungsdruck, gezahltem Arbeitsentgelt eine weitere richtungsweisende Entscheidung getroffen.

Der Senat als angerufenes Revisionsgericht entschied, wie schon zuvor in zwei weiteren Fällen, dass Rückforderungsansprüche aus Arbeitsentgelt nicht unter die Ausschlussfrist des § 49 Abs. 1 RTV fallen und gab somit der Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von, auf Vollstreckungsdruck, gezahltem Arbeitsentgelt kurz vor und nach der Insolvenzantragstellung, an einen Arbeitnehmer statt. Die gezahlten Beträge sind an die Masse zu erstatten.

In dem Urteil heißt es, der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist als gesetzliches Schuldverhältnis der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien entzogen. Den tariflichen Ausschlussfristen unterfalle er somit nicht.

In den Vorinstanzen war die Klage zunächst jeweils gescheitert. Die Gerichte begründeten dies mit der Ausschlussfrist, nach der Ansprüche innerhalb einer zwei monatigen Frist geltend gemacht werden müssen. Das Landesarbeitsgericht führte dazu weiter aus, dass der Insolvenzverwalter nicht korrigierend in die arbeitsrechtliche Leistungsbeziehung eingreifen dürfe.

Das Bundesarbeitsgericht sah das allerdings anders und gab dem Insolvenzverwalter Recht. Dieser führte in seiner Klage weiterhin an, dass die zwei monatige Ausschlussfrist die regelmäßige drei jährige Verjährung für die Anfechtung unterlaufe.

Nachzulesen ist das Urteil unter dem Aktenzeichen AZR 465/12 des Bundesarbeitsgerichts vom 08.05.2014.