Zwangsversteigerungen

„Insbesondere als Zwangsverwalter gehört es nicht zum Aufgabenbereich, dass die Immobilie, die durch Gerichtsbeschluss zwangsverwaltet wird, durch den Zwangsverwalter veräußert wird.

Die nachfolgenden Immobilien aus Zwangsverwaltungen stehen zur Zwangsversteigerung an. Der Zwangsverwalter kann nur den Kontakt zwischen Interessent und dem beantragenden Gläubiger, der die Zwangsversteigerung beantragt hat, herstellen. Weitergehende Tätigkeiten dürfen nicht entfaltet werden.

Nähere Informationen zu den Immobilien können auch unter den Seiten, der jeweils zuständigen Amtsgerichte im Internet eingeholt werden.“