Das Insolvenzverfahren über die Most AG wurde bereits 1999 eröffnet. Der damalig eingesetzte Insolvenzverwalter Reinhard Mühl wurde im Jahre 2005 wegen Veruntreuung aus dem Amt entlassen. Als Nachfolger des verurteilten Mühl setzte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Jens Wilhelm V ein. In enger Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaft arbeitete Wilhelm V die Veruntreuungen von Mühl auf und ermittelte zahlreiche Ansprüche gegen diverse am Insolvenzverfahren Beteiligte. Auf dem Prozesswege wurden die Ansprüche schließlich geltend gemacht.
In Anspruch genommen worden sind vor allem wegen erheblicher Verletzung der Aufsichtspflicht, die noch unter Mühl gewählten Gläubigerausschussmitglieder.
Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 07.09.2011 der Insolvenzmasse einen Teilbetrag der Klagesumme zugesprochen. Eine Revision hatte das Gericht anschließend aber nicht zugelassen.
Auf sofortige Nichtzulassungsbeschwerde hin, hat der BGH nun jedoch die Revision zugelassen. Ein Erfolg.
Jetzt ist ausschließlich noch die Rechtsfrage zu klären, ab wann die Aufsichtspflicht des Gläubigerausschusses eingreift und in welchem Umfang. Durch die nun zugelassene Revision besteht wieder begründete Hoffnung, dass der BGH der vollen Klagesumme stattgeben wird.
Eine Entscheidung hierüber ist bis Jahresende 2013 allerdings nicht mehr zu erwarten.