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Wie können Unternehmer jetzt eine Pleite und Insolvenz wegen Corona verhindern? Was kann ich vorbeugend tun, um keine Insolvenzsituation entstehen zu lassen? Ei

HAZ-Expertenforum:


Wie können Unternehmer jetzt eine Pleite wegen Corona verhindern?

Ein Experte beantwortet Fragen zum Thema Insolvenz


Wie verändert die Corona-Krise das Insolvenzrecht? Und wie kann ich eine Insolvenz verhindern? Noch immer haben die Hannoveraner viele Fragen zum Coronavirus. Hier lesen Sie die Antworten von Jens Wilhelm V, Experte für Insolvenzrecht.

Beim zweiten HAZ-Expertenforum zur Corona-Krise haben die HAZ mehr als 500 E-Mails erreicht. Dabei ging es auch um drohende Insolvenzen. Wann muss man diese anmelden? Wie kann man sie verhindern'? Und was bedeutet die Aussetzung einer lnsolvenzantragspflicht?


Hier finden Sie die Antworten von Jens Wilhelm V, Experte für Insolvenzrecht.


Ich betreibe ein kleines Modegeschäft und habe derzeit keine Einnahmen. Ich hoffe auf Unterstützung für Selbstständige. Ändert sich durch die Corona-Krise etwas am Insolvenzrecht?

Eine juristische Person, wie zum Beispiel eine GmbH, ist verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrages (§15a InsO) ist nun bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, sofern der
Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Wenn Sie Ihr Geschäft als sogenannte natürliche Person betreiben, also selbst, bestand und besteht keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Ferner dürfen Gläubiger ab dem 1.März 2020 drei Monate lang keinen Insolvenzantrag stellen, wenn der Insolvenzgrund auf den Folgen der Ausbreitung des Covid-19-Pandemie beruht.


Wie kann ich eine Insolvenz verhindern?

Habe ich rechtlich nun mehr Zeit für rettende Anträge? Ab wann macht man sich strafbar? Wenn Sie Anträge auf Hilfsgelder meinen: Zeit haben Sie leider tatsächlich kaum oder nicht bekommen. Das Gesetz gibt Ihnen an diesem Punkt eher Steine statt Brot. Man hat mit §15a InsO nur eine strafrechtliche Formalvorschrift (für juristische Personen, zum Beispiel eine GmbH) ausgesetzt. Was bleibt, ist die mögliche Verletzung von Strafvorschriften fur alle Personen, die am Wirtschaftsleben teilnehmen, wie des Eingehungsbetruges (wenn ich zum Beispiel Waren bestelle und weiß, dass ich nicht zahlen kann oder das in Kauf nehme), Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, Bankrott, steuerliche Strafvorschriften. Da macht man sich leider sofort strafbar, wenn man die Handlung begeht.


Was kann ich vorbeugend tun, um keine Insolvenzsituation entstehen zu lassen?

Jeder Unternehmer sollte alles versuchen, die Situation zu mildem und die Hilfsmöglichkeiten anzunehmen. Sie können für Steuerzahlungen und Sozialabgaben Stundungsanträge stellen. Lassen Sie Steuervorauszahlungen reduzieren und prüfen Sie Ihre Versicherungen, ob eine Betriebsunterbrechungsversicherung enthalten ist. Verhandeln Sie mit Gläubigern über Stundungen. Beantragen Sie Kurzarbeitergeld. Ebenfalls sollte man die angebotenen Hilfskredite prüfen, wobei man damit jedoch sehr vorsichtig sein muss, denn die Schuldenlast des jeweiligen Unternehmens steigt, und Kredite müssen irgendwann zurückgezahlt werden. Das setzt ein tragfähiges Konzept voraus.

Was bedeutet die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?


Die Insolvenzantragspflicht soll ausgesetzt werden. Was heißt das? Wie wird damit geholfen?

Das Ziel war es, mehr Zeit zu haben, sein Unternehmen wieder in stabiles Fahrwasser bringen zu können. Bei den Unternehmen, die zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet sind, ist das innerhalb von drei Wochen der Fall, nun bis zum 30. September 2020, sofern der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Und nein, damit wird wohl leider nicht geholfen, denn auch unabhängig von der Pflicht kommen Sie unter Umständen um einen Insolvenzantrag nicht herum, wenn keine Einnahmen mehr vorhanden sind und der größte Teil der Ausgaben weiterlaufen. Zwar sieht das Gesetz auch Erleichterungen im Bereich der Mietzahlungen und Dauerschuldverhältnissen wie zum Beispiel Handyverträgen, Finanzierungsverträgen, Energieverträgen vor, aber wenn der andere Vertragspartner dann selbst in Schwierigkeiten kommen würde, gilt das unter Umständen nicht. Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger sind ebenfalls nicht ausgeschlossen. Ein Insolvenzverfahren bietet da sogar mehr Schutz. Oftmals wird es sinnvoller sein, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch diese Zeit zu kommen Die Insolvenzordnung ist dafür ausgelegt, Unternehmen zu sanieren. Es gibt zum Beispiel für drei Monate Insolvenzgeld für alle Arbeitnehmer, was deutlich höher als Kurzarbeitergeld ist. Jeher man einen Insolvenzantrag stellt, desto größer sind die Chancen.


Wir sind ein kleiner Verein, der Bildungsangebote organisiert. Wenn wir keine Seminare anbieten, haben wir keine Einnahmen. Eigentlich müssten wir eine Sondervereinssitzung einberufen, um über das weitere Vorgehen zu beraten und zu beschließen — auch das geht wegen Corona nicht. Wie gehen wir vor? Kann der Vorstand allein bestimmen, einen Verein insolvent zu erklären?

Doch, eine Sondersitzung können Sie einberufen. Das Gesetz gibt nun die Möglichkeit, eine Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit durchzuführen. Entweder über den elektronischen Weg oder per schriftlicher Stimmenabgabe. Der Vorstand konnte schon immer einen Insolvenzantrag stellen. Da Sie nun aber sogar erleichtere Beschlussfassungen haben, würde ich sicherheitshalber davon Gebrauch machen, um das Votum der Mitglieder einzuholen.


Helfen die beschlossenen Gesetze?

Die Gesetze sind nur ein erster Schritt und müssen dringend ergänzt werden. In den Wirkungen ist es leider ein großer „Verschiebebahnhof". Viele, vor allem auch private Vermieter, erhalten jetzt gegebenenfalls mindestens drei Monate keine Miete, wenn der Mieter wegen der Folgen der Covid-19-Pandemie nicht mehr zahlen kann, und dürfen nicht kündigen; auch Dauerschuldverhältnisse (zum Beispiel Handyverträge, Energieverträge, etc.) können leichter unter Verweis auf die eigene finanzielle Situation wegen den Folgen der Covid-19-Pandemie mit der Bezahlung ausgesetzt werden, der andere Vertragspartner muss aber die Leistung weiter erbringen und wird nicht bezahlt. Am Ende treffen die Wirkungen nicht Mieter und die Kunden zum Beispiel von Energieunternehmen und Telefonunternehmen, sondern Vermieter und die Unternehmen — und danach die Banken, weil die Vermieter dann gegebenenfalls zahlungsunfähig werden, Kredite ausfallen, etc. Strafrechtliche Risiken sind nicht ausgeräumt.

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Original HAZ Artikel 31 März 2020 (PDF 0,6 MB)
HAZ Artikel als Langfassung - 31 März 2020 (PDF 1,8MB)