Gläubiger

Gläubiger werden oftmals plakativ als die sogenannten „Herren“ des Verfahrens bezeichnet. Sie sind in § 1 InsO unter Ziele des Insolvenzverfahrens bereits genannt, denn das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung - insbesondere zum Erhalt des Unternehmens - getroffen wird. Oftmals nehmen Gläubiger jedoch nicht am Insolvenzverfahren und an Gläubigerversammlung teil und enthalten sich damit der Wahrnehmung ihrer umfangreich, insbesondere in den §§ 74, 75, 76, 160 InsO und weiteren Vorschriften geregelten Befugnissen.