Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Verteilung) kann erst nach dem 1. allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind.
Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 196 InsO erfolgt die Schlussverteilung, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse, mit Ausnahme eines laufenden Einkommens, beendet ist. Die Schlussverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
Anders ist es mit der Abschlagsverteilung. Die Abschlagsverteilung ist im Detail nicht geregelt, die wenigsten Insolvenzverwalter machen hiervon Gebrauch. Hier gibt es allerdings Vorgaben durch die GOI, die für die Insolvenzverwalter Kanzlei Wilhelm & Kollegen verbindlich ist.