Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 InsO genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist sodann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen Sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter, noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder ein solcher Widerspruch beseitigt ist.
Gemäß § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Wenn der Gläubiger mit einem Eintrag in der Insolvenztabelle nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit nach § 179 InsO die sogenannte Feststellungsklage gegen den Bestreitenden, meistens den Insolvenzverwalter, zu betreiben.
Das wäre auch Voraussetzung, wenn ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung bestritten ist, bei einer Verteilung der vorhandenen Mittel spätestens am Ende des Verfahrens daran teilnimmt. Er muss ansonsten gemäß § 189 InsO, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der anstehenden Verteilung dem Insolvenzverwalter nachweisen, dass für und welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben, oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit, aufgenommen ist.