Das sogenannte Privatinsolvenzverfahren ist kraft Gesetzes nur vorgesehen für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Dabei müssen die Vermögensverhältnisse überschaubar sein und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Üblicherweise sind die Vermögensverhältnisse überschaubar im Sinne des Gesetzes (§ 304 InsO), wenn die Person weniger als 20 Gläubiger hat. Erfahrungsgemäß variiert die Laufzeit dieser Verfahren zunächst zwischen 8-12 Monaten. Dieses meint jedoch dann nur den ersten Abschnitt eines Insolvenzverfahrens zur Entschuldung der Verbraucher. Daran schließt sich die sogenannte Restschuldbefreiungsphase oder Wohlverhaltensperiode an. Ab der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gerechnet, dauert eine Privatinsolvenz zur Entschuldung mindestens 5 Jahre, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind bzw. 6 Jahre, wenn die Verfahrenskosten nicht gedeckt werden können.