Ein Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen, § 22 Abs. 3 InsO gilt entsprechend.
Die Aufgaben des Sachwalters sind anders als beim vorläufigen Insolvenzverwalter, mehr als Überwachungsorgan ausgestaltet (§ 274 InsO).