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Wegen Veruntreuungen des zuvor eingesetzten Insolvenzverwalters erfolgte im Sommer 2005 eine Bestellung von Rechtsanwalt Jens Wilhelm V zum Insolvenzverwalter u.a. auch in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Most AG. Seit Übernahme des Amtes mussten diverse Prozesse geführt werden, um den Schaden der Gläubiger möglichst wieder auszugleichen.

Seit 8 Jahren wird u.a. der Schadensersatzprozess gegen die vormaligen Mitglieder des Gläubigerausschusses geführt, da diesen vorgeworfen wird, den vormaligen Insolvenzverwalter nicht ausreichend genug überwacht und die Veruntreuungen nicht entdeckt zu haben. Im September 2011 hatte das Oberlandesgericht Celle in 2. Instanz der Insolvenzmasse einen Teilbetrag zugestanden. In Höhe der Klageabweisung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, da das Oberlandesgericht Celle eine Revision nicht zugelassen hatte. Der Bundesgerichtshof hatte die Revision daraufhin nach Prüfung zugelassen und im Sommer 2014 hierüber verhandelt.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr am 09.10.2014 auf die Revision von Rechtsanwalt Jens Wilhelm V als Insolvenzverwalter der Most AG das lang erwartete Urteil in der Revisionsinstanz erlassen:

„Auf die Revision des Klägers (Insolvenzmasse Most) wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 07.09.2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und zur Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“

Schriftliche Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Mit einer schriftlichen Fassung des Urteils ist in ca. 4-6 Wochen zu rechnen. Sehr positiv ist die Aufhebung des Urteil des OLG Celle über die bereits der Insolvenzmasse zugesprochenen Beträge hinaus. Daher sind weitere Zahlungen zu Gunsten der Insolvenzmasse in erheblichem Umfang zu erwarten. Wann das der Fall ist, ist jedoch noch nicht absehbar. Bedauerlicherweise hat der BGH jedoch nicht abschließend entscheiden, so dass eine weitere Verhandlung vor dem OLG Celle erforderlich ist. Erfahrungsgemäß werden bei Zurückverweisungen in diesem Fall dem Oberlandesgericht Hinweise zur Rechtslage gegeben. Sobald das Urteil schriftlich begründet ist, kann den Gläubigern der weitere Ablauf erläutert werden.