Insolvenzmasse

Insolvenzmasse

Zur Insolvenzmasse gehört sämtliches pfändbares Vermögen gem. § 35 ff. InsO. Vereinfacht gesagt, kann bei Vorliegen einer Bilanz die gesamte Aktiva Seite als Insolvenzmasse betrachtet werden. Im Einzelfall kann die Zuordnung zur Insolvenzmasse durchaus mit Schwierigkeiten behaftet sein. Höchstpersönliche Rechte, wie ein Wohnsitzwechsel oder auch die Berechtigung zur Annahme der Erbschaft, fallen (anders als die Erbschaft nach der Annahme selber) nicht in die Insolvenzmasse und können auch nach einer Insolvenzeröffnung vom jeweiligen Schuldner eigenverantwortlich geltend gemacht werden.