Vorläufiger Gläubigerausschuss

Wenn der Gläubigerausschuss bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren oder in Ausnahmefällen schon vor Anordnung der vorläufigen Insolvenz bestellt wird, spricht man vom (vor-)vorläufigen Gläubigerausschuss. Wenn ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss vom Insolvenzgericht eingesetzt ist, dann kann er bei einem einstimmigen Vorschlag einen Insolvenzverwalter wählen. Hiervon darf das Insolvenzgericht bei der Bestellung nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist gemäß § 22 a InsO einzusetzen, wenn mindestens eine mittelgroße Kapitalgesellschaft gemäß HGB vorliegt.

In Insolvenzverfahren anderer Personen oder Gesellschaften kann auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, wenn Personen benannt werden, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschuss in Betracht kommen und dem Antrag Einverständniserklärungen der benannten Personen beigefügt werden.